Tips zum Urlaub Urlaubsplanung ohne Streit

Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub. Was Arbeitgeber dürfen und welche Pflichten Arbeitnehmer haben, damit alle zu ihrem Recht und ausreichend Erholung kommen.

Freitag, 18. Juli 2014 - Management
Heidrun Mittler
Artikelbild Urlaubsplanung ohne Streit
Bildquelle: Shutterstock

Der Anspruch auf Urlaub gehört zu den wichtigsten Errungenschaften der Arbeitnehmer. Es gibt seit dem Jahr 1963 sogar ein eigenes Bundesurlaubsgesetz. Darin ist das Anrecht auf 24 Werktage Urlaub festgeschrieben. Allerdings gehen die Tarifverträge meist über die Mindestanforderung hinaus, durchschnittlich liegt der Anspruch heute bei 29 Tagen. Allerdings muss man dazusagen: in Deutschland. In den USA gibt es nur 12, in Japan 18 Tage.

Leider ist dieses eigentlich schöne Thema oftmals Anlass für Streitigkeiten in den Betrieben. Daher nachfolgend ein Überblick über wichtige Bestimmungen, basierend auf einer Verdi-Informationsschrift.

Streichen oder Verschieben: Knifflig kann es im Unternehmen werden, wenn der Arbeitgeber den genehmigten Urlaub streichen will – etwa, weil andere Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen. Grundsätzlich ist eine solche Streichung schwierig, allerdings muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass der Urlaub bereits genehmigt war (man braucht also eine schriftliche Unterlage). Das Gleiche gilt umgekehrt: Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub verschieben will, muss der Arbeitgeber einverstanden sein. Wie sieht es aus, wenn man den Urlaub bereits angetreten hat und der Chef den Arbeitnehmer zurückholen will? Dann gilt: Er kann ihn nicht zurückrufen. Für alle geschilderten Fälle gilt: Es ist immer empfehlenswert, gemeinsam eine gütliche Lösung zu finden.

Krankheit: Was passiert, wenn man im Urlaub krank wird? Dann sind die Urlaubstage nicht verloren, man kann sie später nachholen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter sich vom Arzt krankschreiben lässt und diesen Nachweis beim Arbeitgeber vorlegt.

Erholung: Auch wenn das Geld am Monatsende knapp wird, als Beschäftigter darf man nicht während des Urlaubs Geld hinzu verdienen. Das Bundesurlaubsgesetz sagt klar, dass der Urlaub der Erholung dienen soll. Ein Mitarbeiter, der bei Firma A beschäftigt ist und während seines Urlaubs gegen Honorar bei Firma B aushilft, riskiert die Kündigung. Das Argument „Erholung“ beantwortet die Frage, ob man den zustehenden Urlaub stückeln darf, also immer nur tageweise nehmen darf. Das geht nur in gewissen Grenzen: Nur, wenn man (einmal im Jahr) mindestens 12 aufeinander folgende Tage am Stück nimmt.

Urlaubswünsche: In den großen Ferien möchten naturgemäß viele Mitarbeiter frei machen, deren Kinder noch zur Schule gehen. Was tun, wenn der Arbeitgeber diesen Zeitraum nicht genehmigt? Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Wünsche des Beschäftigten berücksichtigen. Er kann ihnen allerdings widersprechen, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen. Ein Beispiel dafür wäre Personalnot wegen Krankheit. Allerdings reicht es nicht aus, auf einen Engpass zu verweisen, wenn der Betrieb ohnehin unterbesetzt ist.

Schulferien: Schwierig wird es, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig die Ferien nutzen wollen. Bei der Entscheidung, wer in Urlaub gehen darf, sollten vor allem soziale Aspekte maßgeblich sein, wie schulpflichtige Kinder. Dabei kann der Arbeitgeber auch darauf achten, wie der Urlaub im Vorjahr genommen wurde, damit kein Arbeitnehmer benachteiligt wird. Konsequenz: In einem Jahr arbeitet der eine, im nächsten Jahr der andere während der Schulferien. Oder aber, man teilt die sechs Wochen untereinander auf und wechselt sich ab.

Mehr Anspruch: Für jugendliche Beschäftigte gelten andere Regeln, sie unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer unter 16 ist, hat Anspruch auf mindestens 30 Werktage Urlaub. Bei Personen unter 17 sind mindestens 27 Werktage vorgesehen, unter 18-Jährige haben das Recht auf mindestens 25 Tage. Schwerbehinderte (mit einem Grad von 50 und mehr) erhalten übrigens 5 Arbeitstage zusätzlich.

Feiertage: Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage gerechnet. Was aber als Feiertag gilt, ist regional unterschiedlich geregelt. Heiligabend und Silvester sind übrigens im Bundesgebiet nirgends Feiertage. Entscheidend sind immer die örtlichen Gegebenheiten am Arbeitsort: So durften sich die Arbeitnehmer in Berlin lediglich über 9, die Beschäftigten in Bayern hingegen über 13 Feiertage freuen (bezogen auf 2013). Auch in Tarifverträgen kann vereinbart werden, welche Tage als arbeitsfrei gelten (z. B. Rosenmontag im närrischen Rheinland).

Hilfe: Falls es beim Thema Urlaub Streit gibt, den man trotz guten Willens nicht selbst beilegen kann, kann es sinnvoll sein, Hilfe bei Betriebs- oder Personalräten einzuholen. Zudem helfen die Gewerkschaften ihren Mitgliedern weiter.

Weitere Informationen: www.verdi.de (21 Fragen und Antworten zum Urlaub)

 

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