Recht: Erbschaft Richtiganpacken

Die Reform der Erbschaftssteuer kann für viele Unternehmen Vorteile bringen. Wer Nachteile befürchten muss, und welche Änderungen es gibt, dazu im Gastbeitrag Steuerberaterin Luise Uhl-Ludäscher.

Montag, 07. November 2016 - Management
Luise Uhl-Ladäscher
Artikelbild Richtiganpacken
Bildquelle: Getty Images

Der Streit um die Erbschaftsteuerreform dauerte fast zwei Jahre. Mit Zustimmung des Bundesrats am 14. Oktober 2016 konnte das neue Erbschaftsteuergesetz nun doch noch verabschiedet werden. Das neue Gesetz gilt rückwirkend für Erbfälle und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016.

Die Neuregelung war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 das bisherige Gesetz als zu großzügig und deshalb verfassungswidrig angesehen hatte. Anders als nach dem Urteilsspruch erwartet, werden sich für viele Unternehmen allerdings keine gravierenden Nachteile, sondern unter Umstände sogar Vorteile ergeben.

Bisheriges Verschonungskonzept bleibt erhalten
Das bisherige Verschonungskonzept, wonach das Betriebsvermögen zu 85 Prozent oder alternativ zu 100 Prozent bei der Unternehmensübertragung steuerfrei bleiben kann, bleibt auch im neuen Recht erhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Betrieb 5 bzw. 7 Jahre nicht veräußert wird und in dieser Zeit im bisherigen Umfang weiterbesteht.

Auf welche Änderungen müssen sich Unternehmen nun einstellen?
Anders als bisher wird sogenanntes Verwaltungsvermögen nicht mehr in die genannte Steuerfreiheit einbezogen. Dieses Verwaltungsvermögen unterliegt vielmehr – bis auf einen Teil von 10 Prozent des Unternehmenswerts – der regulären Besteuerung. Damit werden Unternehmen mit einem hohen Bestand von Verwaltungsvermögen voraussichtlich mit Nachteilen aus der Reform herausgehen.

Zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören z. B. das Wertpapierdepot sowie an Dritte vermietete Grundstücke. Auch sogenannte Finanzmittel, das sind Bankvermögen und Forderungen nach Abzug von Schulden, können in bestimmten Fällen zum Verwaltungsvermögen rechnen. Durch den Vermittlungsausschuss wurden zudem Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände in den Katalog des Verwaltungsvermögens mit aufgenommen. Altersversorgungsverpflichtungen und Grundstücke, die dem Absatzes eigener Produkte dienen, wurden ausdrücklich vom Verwaltungsvermögen ausgenommen.

Zur Person

Steuerberaterin Luise Uhl- Ladäscher arbeitet in der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind u. a. die steuerliche Beratung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, die steuerliche Beratung von Familienunternehmen sowie die Betreuung bei Betriebsprüfungen.

Vorteile durch Anpassung der Unternehmensbewertung
Für viele Unternehmen wird die Reform zu einer geringeren Steuerlast führen. Dies resultiert insbesondere aus der künftig günstigeren Unternehmensbewertung. Wird das Unternehmen nicht durch ein Unternehmenswertgutachten, sondern im gesetzlich vorgesehenen vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet, werden sich aufgrund der Senkung des Kapitalisierungsfaktors von bisher rund 18 auf einen festen Faktor von 13,75 um fast ein Viertel geringere Unternehmenswerte ergeben. Die Bewertung ist bereits für Unternehmensübertragungen ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

Sonderregelungen für qualifizierte Familienunternehmen
Die sogenannten qualifizierten Familienunternehmen können künftig einen Vorababschlag von bis zu 30 Prozent auf den Unternehmenswert erhalten. Zur Qualifizierung als ‧Familienunternehmen muss der ‧Gesellschaftsvertrag Abfindungsbeschränkungen vorsehen. Zudem müssen Ausschüttungen auf 37,5 Prozent des steuerlichen Gewinns nach Abzug bzw. Entnahme von Steuern begrenzt sein. Steuern können zusätzlich entnommen werden. Eine Übertragung von Anteilen darf nur auf Angehörige, Mitgesellschafter oder Stiftungen zugelassen sein.

Der Vorab-Abschlag ist davon abhängig, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung bestehen. Gesellschaftsverträge sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Anpassung in Betracht kommt.

Grosserwerbe als Verlierer der Reform
Die eigentlichen Verlierer der Erbschaftsteuerreform sind die sogenannten Großerwerbe. Das sind Unternehmenserwerbe ab 26 Mio. Euro begünstigten Vermögens pro Erwerber. Diese Erwerbe können nicht mehr in vollem Umfang von den Steuerbefreiungen profitieren. Bis zu einem Erwerb von 90 Mio. Euro ist nur noch eine abgeschmolzene Steuerbefreiung möglich. Alternativ kann die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer erlassen werden, soweit die Hälfte des vorhandenen Privatvermögens und des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens nicht ausreicht, um die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu bezahlen.

Lohnsummennachweis auch für kleinere Unternehmen
Mit einem erhöhten Überwachungs- und Bürokratieaufwand müssen kleinere Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern rechnen. Zur Erhaltung der Steuerbefreiungen muss innerhalb einer 5- oder 7-jährigen Behaltensfrist eine bestimmte Lohnsumme nachgewiesen werden. Bisher galt dies erst für Unternehmen ab 21 Mitarbeitern. Der Lohnsummennachweis wird künftig bereits von Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern erbracht werden müssen (bis 15 Mitarbeiter in gestaffelter Form).

Stundungsmöglichkeit unter bestimmten bedingungen
Im Erbfall wird eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Betriebsvermögen neu eingeführt. Die Stundung ist auf 7 Jahre beschränkt und nur im ersten Jahr zinslos möglich. Ab dem Folgejahr muss die Steuer mit 6 Prozent pro Jahr verzinst werden, so dass die Stundung in vielen Fällen nicht wirklich attraktiv ist.

Fazit: Auch wenn aus Sicht der Unternehmen nun endlich wieder Rechtssicherheit herrscht, ist doch das neue Gesetz in weiten Teilen äußerst kompliziert. Das neue Recht wird künftige Unternehmensübertragungen deutlich aufwendiger und komplizierter machen, was größeren Beratungs- und Gestaltungsaufwand erfordert.