Recht Erstmal langsam kennenlernen

Ein Praktikum ersetzt nicht die Probezeit – sagt das Bundesarbeitsgericht. Vor allem dann nicht, wenn es um Auszubildende geht.

Donnerstag, 10. März 2016 - Management
Susanne Klopsch
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Ein Praktikum im Vorfeld eines Ausbildungsverhältnisses ist nicht als Probezeit zu werten. Auf diese höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weist der DIHK hin, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Geklagt hatte ein angehender Kaufmann im Einzelhandel: Dieser hatte vor Ausbildungsbeginn bei einem Händler ein Praktikum gemacht, das am 31. Juli des Jahres endete, was auch alles vertraglich besiegelt war. Die Ausbildung begann zum 1. August des Jahres – mit einer dreimonatigen Probezeit. Und innerhalb derer wurde dem Azubi gekündigt.

Der hielt das für rechtswidrig. Schließlich sei das unmittelbar vorangegangene Praktikum auf die Probezeit anzurechnen, denn zu diesem Zeitpunkt habe er sich schon ein umfassendes Bild über seinen künftigen Ausbildungsplatz verschaffen können.

Das BAG sah dies jedoch anders. „Bereits in den Vorinstanzen konnte der Auszubildende mit dieser Argumentation nicht durchdringen, und das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal klargestellt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit zwischen einem und vier Monaten beginnt“, heißt es im DIHK-Newsletter Recht. Beide Vertragspartner sollen in der Probezeit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.

„Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.“ Inhalt und Zielsetzung des Praktikums seien nach Ansicht der Richter hierbei unerheblich.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass dasselbe auch gelte, wenn dem Ausbildungsvertrag ein Arbeitsverhältnis vorangehe.

Bekömmlich war Bier gestern
Darf ein Bier als bekömmlich beworben werden? Nach einem Urteil de Landgerichts Ravensburg nicht. Es sah vielmehr einen Verstoß gegen die Health-Claims- Verordnung der EU von 2006. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben zu Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Doch was ist ein Gesundheitsbezug? Laut Verordnung gebe es ihn schon dann, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruckgebracht“ werde. Die Bezeichnung eines Lebensmittels als bekömmlich, so die Richter, bringe seine Verträglichkeit für den Körper sowie seine Funktionen zum Ausdruck und werde dabei als Synonym für „gesund“ verwandt. Salopp gesagt: Biertrinker könnten dazu bewegt werden, lieber zu einem als bekömmlich – unddamit gesund  bezeichneten Bier zu greifen als zum Konkurrenzprodukt. „Negativ beeinflussende Lenkungswirkung“ nannten dies die Richter. Der unterlegene Brauer klagt weiter.