AGB für Online-Handel mit Lebensmitteln Ausnahmen genau kennen

Beim Onlinehandel mit Lebensmitteln hat der Händler eine Reihe von Informationspflichten. Und nicht alles kann in den AGB ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Dienstag, 29. April 2014 - Management
Dr. Selina Karvani und Helena Haupt
Artikelbild Ausnahmen genau kennen
Dr. Selina Karvani, Rechtsanwältin

Wem gefällt nicht der Gedanke, den Wocheneinkauf nicht mehr mühevoll selbst zu erledigen, sondern sich die Lebensmittel bequem per Mausklick nach Hause zu bestellen. Die gesetzlichen Vorgaben, angefangen von der ordnungsgemäßen Kennzeichnung im Online-Shop bis hin zu der Beachtung zahlreicher verbraucherschützender Informationspflichten und insbesondere die Möglichkeit zum Widerruf, machen es Händlern jedoch nicht gerade leicht, ihr Geschäft zu betreiben. Lebensmittelhändler sollten daher insbesondere die ihnen obliegenden Informationspflichten genau kennen und zum Beispiel wissen, auf welche Ausnahmen vom Widerrufsrecht man sich berufen kann.

Dem Verbraucher steht im Fernabsatz grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Das heißt, er kann sich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von seinem Vertrag lösen. Dieses Recht besteht grundsätzlich auch im Onlinehandel mit Lebensmitteln. Dort existieren jedoch für bestimmte Produkte Ausnahmen, auf welche die Händler hinweisen müssen. Ein Widerrufsrecht besteht z. B. nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Zu den schnell verderblichen Waren zählen Lebensmittel insbesondere dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer „Verweildauer“ beim Kunden ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre. Die Ausnahme greift danach z. B. bei Produkten wie Frischmilch oder Joghurt, wenn innerhalb der Widerrufsfrist das Verfallsdatum überschritten wird.

Eine weitere Ausnahme existiert bei Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, die dem Verbraucher von dem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Die Lieferung muss allerdings vom Unternehmer ausgeführt werden. Es reicht nicht, wenn der Unternehmer einen Zustelldienst mit dem Versand beauftragt. Zentrales Merkmal dieser Ausnahme ist zudem die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Lieferungen, z. B. bei der morgendlichen Lieferung von Brötchen oder Milch. Ab dem 13. Juni 2014 wird eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht geregelt. Das Widerrufsrecht besteht danach nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Es spricht einiges dafür, dass etwa die geöffnete Saftflasche hierunter fallen wird, wenn diese versiegelt wurde. Doch hierzu bleibt natürlich die Auslegung der Gerichte abzuwarten.

Weitere Möglichkeiten zum Ausschluss des Widerrufsrechts für Lebensmittel bestehen für einen Händler nicht. Über die gesetzlichen Ausnahmen hinausgehende Regelungen, z. B. in den AGB, sind unzulässig und gegebenenfalls ebenso angreifbar wie die fehlende Information über die gesetzlichen Ausnahmen.

Der Versand online bestellter Lebensmittel erfolgt auf die Gefahr des Händlers. Wird also z. B. die Milchtüte auf dem Transportweg beschädigt oder die Banane gequetscht, muss der Händler eine neue liefern oder dem Kunden den Kaufpreis erstatten. Regelungen in den AGB, welche in Abweichung hierzu die Transportgefahr dem Kunden auferlegen, sind jedenfalls gegenüber Verbrauchern unwirksam und angreifbar.

Fazit: Der Gesetzgeber räumt dem Online-Lebensmittelhändler Privilegien, insbesondere durch die Ausnahmen vom Widerrufsrecht, ein, welche ab dem 13. Juni 2014 beispielsweise in Bezug auf versiegelte Waren zum Gesundheitsschutz eine Konkretisierung erfahren. Das A und O ist dabei natürlich die genaue Kenntnis dieser Ausnahmen. Andernfalls besteht für den Händler nicht nur keine Möglichkeit, sich auf die einschlägigen Ausnahmen zu berufen. Fehler bei der Information des Verbrauchers können vielmehr zu ungewünschten Abmahnungen führen.

Die Autorinnen

Dr. Selina Karvani ist Partnerin der Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Fachanwältin für gewerblichen
Rechtsschutz. Helena Haupt ist ebenfalls bei der Kanzlei Wienke & Becker – Köln tätig.
Die Autorinnen haben sich auf das Wettbewerbsrecht, Lebensmittelrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht spezialisiert. Sie veröffentlichen regelmäßig Fachartikel, zum Beispiel unter www.versandhandelsrecht.de oder www.lebensmittelversandrecht.de.

Bilder zum Artikel

Bild öffnen Helena Haupt, Rechtsanwältin
Bild öffnen Dr. Selina Karvani, Rechtsanwältin