Praxis Tipp Das muss aufs Etikett in der Fischtheke

Mehr Informationen für Verbraucher sollen die Schilder in der Fischtheke liefern. Einige zusätzliche Angaben kommen mit der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur zum Jahresende 2014.

Dienstag, 28. Januar 2014 - Management
Dieter Druck
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Das korrekte Auszeichnen von Thekenware ist nicht so einfach. Die deutsche Warenbezeichnung und der Kilogramm-Preis reichen bei Weitem nicht mehr aus. Das zeigt sich in der Fischtheke. Seit Anfang 2012 gelten die erweiterten Vorgaben zur Kennzeichnung. Sie basieren auf der EU-Verordnung 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur. Ab 13. Dezember 2014 gibt die Verordnung vor, dass folgende Informationen beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe im Thekenbereich weitergegeben werden dürfen. Das Ganze gilt in der Regel für mehr oder weniger naturbelassenen Fisch.

Handelsbezeichnung der Art und der wissenschaftliche Name: Das ist eine verpflichtende Kennzeichnung, wobei die wissenschaftliche Bezeichnung sich aus dem Gattungsnamen und der Art zusammensetzen muss. Im Falle des atlantischen Kabeljaus wäre dies die Angabe „gadus“ für die Gattung und morhua für die Art. Zusammenfasende Bezeichnungen wie Gadidae oder Gadus spp. genügen den Anforderungen nicht. Beim Alaska-Seelachs muss folglich Theragra chalcogramma auf dem Etikett stehen. Eine Liste der korrekten lateinischen Bezeichnung findet man im Internet z. B. unter www. fischinfo.de

Produktionsmethode : Hier sind Handelsbezeichnungen „gefangen in .....“ für Seefisch oder aus „Binnenfischerei“ oder aus „Aquakultur“ bzw. „gezüchtet in..“ zugelassen. Derzeit wird bei der EU-Kommission geprüft, ob auch die Angaben „aus Aquakultur“ oder „gezüchtet“ diesen Vorgaben entsprechen.

Fanggebiete, das Land, in dem die Aquakultur sich befindet und die Kategorie des eingesetzten Fanggerätes sind weitere Angaben im Thekenbereich. Die Informationen zum Fang- bzw. Produktionsgebiet sind ausgeweitet worden. Über das betreffende Fanggebiet bei Seefisch ist der Verbraucher in „einer verständlichen Form durch schriftliche Nennung, in Form einer Karte oder eines Piktogramms zu informieren“.

Zu differenzieren sind folgende Fanggebiete: Nordostatlantik (FAO einschließlich Ostsee); Mittelmeer (FAO 31.1-3); Schwarzes Meer (FAO 37.4). Bei FAO 27 und 37 ist das jeweilige Untergebiet zu benennen. So muss es heißen: Kabeljau gefangen in der Norwegischen See, Norwegische See. Wobei hier die Zusatz des Unterfanggebietes nicht zwingend nötig ist. Er wird aber empfohlen z. B. bei „Hering gefangen in der Beltsee; Östliche Ostsee“ anzugeben, weil die wenigsten Verbraucher die Beltsee geografisch einordnen können. Ebenso gilt die Empfehlung, in Westliche und Östliche Ostsee zu unterscheiden. Bei allen anderen Seefischen reicht die Angabe des FAO-Fanggebietes: „...... gefangen im Nordostpazifik“, aber empfehlenswert wäre „... gefangen im Nordostpazifik (Beringsee / Golf von Alaska)“. Zusätzlich muss das zum Fang eingesetzte Gerät genannt werden. Eine genauere Angabe ist möglich und freiwillig:

  • Wadennetze (freiwillig wären z. B. Strandwaden, Schottische Waden
  • Schleppnetze (freiwillig: Baumkurren, Grundscherbrettnetze oder Pelagische Scherbrettnetze)
  • Kiemen- oder vergleichbare Netze (freiwillig: Treibnetze etc).
  • Umschließungs- und Hebenetze (freiwillig: Ringwaden, Senktücher etc.)
  • Haken und Langleinen (zusätzlich möglich: Handleinen etc.)
  • Dredgen, das ist ein an einem schweren Stahlrahmen befestigtes Schleppnetz (freiwillig: Bootdredgen etc.)
  • Reusen und Fallen

Bei Fischen aus der Binnenfischerei ist das Herkunftsland zu nennen (sowohl EU als auch Nicht-EU-L änder) und der Hinweis auf die Gewässerart, in der die Binnenfischerei ausgeübt wurde (Fluss, See oder ähnliches). Wie genau das Ganze zu formulieren ist und in welcher Reihenfolge dies zu erfolgen hat, ist noch nicht abschließend geklärt

Bei Fischen aus Aquakultur muss das Land angegeben werden, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt bzw. mehr als die Hälfte der Aufzuchtzeit verbracht hat. Bei Krebs- und Weichtieren ist es das Land, in dem eine abschließende Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten stattgefunden hat. Korrekt wäre etwa „Forelle gezüchtet in Dänemark“ oder „Lachs aus Aquakultur in Norwegen“. Nicht zulässig hingegen Bodenseefelchen, Schwarzwald-Forelle etc.

Auftauhinweis: Erforderlich ist der Hinweis, ob das Produkt tiefgefroren und wieder aufgetaut wurde. Ausgenommen sind Erzeugnisse, bei denen das Tiefgefrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Produktionsprozess darstellt. Eine weitere Ausnahme bilden Erzeugnisse, die gemäß der VO 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes gefroren wurden bzw. die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

Ab dem 13. Dezember 2014 tritt auch die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen zusätzlich Allergene deklariert werden. Dies Information muss für den Verbraucher leicht erkennbar sein. Das wie (Thekenschild, Kladde etc.) und ist noch final zuklären.

Der Händler ist verpflichtet , Dokumente wie z. B. Lieferscheine aufzuweisen, die die jeweiligen Angaben belegen. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.