Deklaration unverpackter Ware Die neue LMIV

Erfahren Sie hier mehr zur neuen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV).

Mittwoch, 18. April 2012 - Sortimente
Lebensmittel Praxis
Artikelbild Die neue LMIV
Freiwillige Nährwertangaben pro Portion (inkl. Angabe des prozentualen Anteils am Richtwert der Tageszufuhr), die zusätzlich zur Nährwerttabelle zulässig sind. Die Abbildung berücksichtigt die vorgeschriebene Mindestschriftgröße.
Bildquelle: dge
Die Nährstoffgehalte werden zur besseren Vergleichbarkeit immer auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen. Zusätzliche Angaben pro Portion sind jedoch ebenfalls zulässig. Auch dürfen die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe dargestellt werden. Mit dem „1 plus 4"-Modell des BMELV, das im Jahr 2008 entwickelt wurde, lassen sich dazu der Kaloriengehalt und die vier Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz auf der Packungsvorderseite besonders hervorheben (vgl. Abb. 2). Deren Gehalte werden dabei - bezogen auf die Packungsgröße - als absolute Menge angegeben. Zusätzlich ist ihr prozentualer Anteil am Richtwert der Tageszufuhr dargestellt.

Das „1 plus 4"-Modell entspricht in etwa den „Guideline Daily Amounts" (GDA), einem System der Nährwertkennzeichnung, das der Verband der Europäischen Lebensmittelindustrie (CIAA2) vor einigen Jahren erarbeitet hat. GDA steht dabei für „Richtwert für die Tageszufuhr". Der Unterschied zum „1 plus 4"-Modell besteht darin, dass beim GDA-Modell die Nährstoffangaben auf die Portionsgröße (nicht auf die Packungsgröße) bezogen werden.

Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat dieses Modell bereits auf freiwilliger Basis umgesetzt. Über 80 % der verpackten Lebensmittel tragen Nährwertangaben (und das lange vor der LMIV). Es bleibt abzuwarten, ob diese freiwilligen Angaben langfristig Bestand haben, da sie als Zusatzangabe zur Nährwerttabelle viel Platz auf der Verpackung in Anspruch nehmen werden.

Allergenkennzeichnung: optisch hervorgehoben
Für Allergene gelten durch die LMIV nun umfangreichere Kennzeichnungspflichten. Bislang waren allergene Zutaten bereits in der Zutatenliste deutlich zu kennzeichnen. Künftig sind sie zusätzlich optisch hervorzuheben, z. B. durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Auch für unverpackte Lebensmittel, so genannte „lose Ware", gilt jetzt eine Informationspflicht zu Allergenen. Die Art und Weise dieser Kennzeichnung ist durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten jedoch erst noch festzulegen. Hierzu wird es noch nationale Vorschriften geben.

Herkunftskennzeichnung für Fleisch
Seit dem Jahr 2000 ist bereits eine Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch vorgeschrieben. Künftig wird diese auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Ob weitere Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung machbar und sinnvoll sind, wird erst eine so genannte „Folgenabschätzung" durch die Europäische Kommission zeigen. So ist zu klären, ob langfristig auch andere Fleischarten und Fleisch als Zutat sowie Milch und Milcherzeugnisse unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Offen ist auch noch, ob der Ort der Geburt, der Aufzucht oder der Schlachtung der Tiere oder alle drei Angaben vorgeschrieben werden. Dazu muss die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren noch konkrete
Durchführungsvorschriften erlassen.

„Analogkäse" und „Klebefleisch" leichter zu erkennen
Durch spezielle Kennzeichnungsvorschriften können Verbraucher künftig so genannte Lebensmittelimitate leichter erkennen. Zum Schutz vor Täuschung muss nun bei Produkten wie etwa Analogkäse der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße muss dabei mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die jedoch aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind (z. B. so genanntes Klebefleisch), sind künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt" deutlich kenntlich zu machen.

Bessere Lesbarkeit durch Mindestschriftgröße
Alle festgelegten verpflichtenden Informationen müssen nun an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm stehen. Lediglich bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, darf die Schrift mit einer Größe von mindestens 0,9 mm etwas kleiner ausfallen.

Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmittel
Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, wie z. B. „Energie Drinks", gibt es durch die LMIV künftig Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende.

Bilder zum Artikel

Bild öffnen Zukünftige Nährwerttabelle gemäß der neuen LMIV (in der vorgeschriebenen Mindestschriftgröße).
Bild öffnen Freiwillige Nährwertangaben pro Portion (inkl. Angabe des prozentualen Anteils am Richtwert der Tageszufuhr), die zusätzlich zur Nährwerttabelle zulässig sind. Die Abbildung berücksichtigt die vorgeschriebene Mindestschriftgröße.

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