Biotüten Rechtsstreit geht weiter

Der Rechtstreit um die von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) monierte Verbrauchertäuschung mit kompostierbaren Tragetaschen geht in eine neue Runde: Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einer Nichtzulassungsbeschwerde des Tütenherstellers Victor Group statt, hob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Es habe erhebliche Mängel bei der Beweiserhebung gegeben.

Donnerstag, 22. Oktober 2015 - Handel-Archiv
LEBENSMITTEL PRAXIS

In der Urteilsbegründung heißt es, so eine Pressemeldung der Victor Group, dass das Berufungsgericht erhebliche Beweise des Tütenherstellers nicht berücksichtigt und damit gegen Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen habe. Der Hintergrund: Der Klage der Victor Group aus Frechen auf Schadenersatz ging im Frühjahr 2012 der Vorwurf der DUH wegen angeblicher Verbrauchertäuschung durch einen damals verwendeten Slogan auf den Tragetaschen voraus. Die DUH gründete ihre Kritik auf einer Umfrage unter deutschen Kompostierbetrieben: 79 von 81 befragten Anlagen gaben damals an, Folien aus Biokunststoff auszusortieren und der Müllverbrennung zuzuführen, anstatt sie zu kompostieren wie der Slogan auf den Taschen implizierte. Das Ergebnis dieser Umfrage repräsentiere jedoch lediglich 8 Prozent der in Deutschland existierenden Kompostierbetriebe, so der BGH. Das Gericht rügte nun das OLG Köln, es habe seine Urteilsbegründung lediglich auf Basis dieser Umfrage geführt und nicht ausreichend die Beweiserbringung der Victor Group gehört.