Die Klägerin habe zwar teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet. Dies sei allerdings „im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses“ geschehen, urteilte das Gericht. Die Klägerin habe das Praktikum als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.
Die Praktikantin hatte in dem Supermarkt ohne Entgelt vom 25. Oktober 2012 bis zum 4. Juli 2013 ein Praktikum absolviert. Das Schnupperpraktikum sollte ursprünglich nur einen Monat dauern, war jedoch immer wieder verlängert worden.
Inzwischen haben weitere Praktikanten der Filiale Ansprüche erhoben. Das Arbeitsgericht Bochum sprach einem Kläger knapp 6.500 Euro Nachzahlung zu. Auch hier legte der Ex-Marktbetreiber Berufung ein. Ein zweites Verfahren läuft noch. Zwei weitere Praktikanten hatten Ansprüche bei dem Kaufmann angemeldet.