Die Vorgeschichte: Im Mai 2012 ging die Überkinger Mineralbrunnen GmbH ins Planinsolvenzverfahren und wurde restrukturiert. Im Rahmen eines so genannten Asset Deals übernahm im Februar 2013 die „IQ4YOU GmbH" aus dem oberbayerischen Obermeitingen den Brunnen mit 38 Mitarbeitern, Produktion, Logistik und Markenrechten (Überkinger, Adelheidquelle). Schon 2010 hatte die Mineralbrunnen Überkingen-Teinach AG ihre sanierungsbedürftige Gesellschaft Überkinger ausgegliedert und an eine Investorengruppe um den ehemaligen Danone Generaldirektor Rolf Glöckler verkauft. Neuer Geschäftsführer wurde nach der Übernahme Christian Becker, geschäftsführender Gesellschafter der IQ4YOU GmbH, die durch die Vermarktung von Energy-Drinks (Energy XXL), Mixdrinks (XXL Wodka) oder anderen Trendgetränken (Opium, Koks) bekannt ist.
Die Geschichte: Natürlich wollte der neue Gesellschafter des Brunnens auch in bestehende Lieferbeziehungen eintreten. So auch zum SB-Warenhausbetreiber Kaufland. Allerdings hatte der mit dem früheren Eigner des Brunnens Werbekostenzuschüsse vereinbaren können, die bei fast 35 Prozent des Umsatzes liegen sollen. Im Klartext: pro 100 Euro Umsatz gingen demnach fast 35 Euro WKZ an Kaufland.
Im Zuge der Neuverhandlungen soll der Kaufland-Einkäufer bei Fortsetzung der Lieferbeziehung eine Erhöhung der Leistungen gefordert haben. Das wiederum lehnte der Verhandlungsführer des Brunnens ab. Soweit wahrscheinlich nicht mal unüblich. Allerdings soll der Kaufland-Einkäufer das Stichwort des „bevorzugten Vermarktungspartners" in den Ring geworfen haben. Das bedeutet nach Ansicht des Brunnenbetreibers, dass Überkinger-Produkte in ausgewählten Kaufland-Outlets zu besonderen und unüblichen Niedrigpreisen verramscht werden sollten. Dies wiederum hätte schnell Nachforderungen anderer Kunden nach sich gezogen, was dem Brunnen natürlich enorm schaden könnte.
Ungewöhnlich dann das Vorgehen von Christian Becker, dem geschäftsführenden Gesellschafter der IQ4YOU GmbH und Geschäftsführer des Überkinger Brunnens: Er stellte bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn Strafanzeige wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB), mahnte Kaufland ab und informierte das Bundeskartellamt.
Das Happy End: Wenn der Sachverhalt stimmen würde, wurde nach Meinung von Rechtsanwälten tatsächlich versucht, einen möglichen Geschäftspartner durch die Androhung der Verramschung von Produkten gegen dessen erklärten Willen dazu zu bewegen, einen Vertrag zu ganz offensichtlich ungünstigen Konditionen abzuschließen. Hierin kann man sicher ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB sehen. Und die Kaufland-Forderung ist, wenn sie so gefallen ist, mehr als eine bloße (zulässige) Warnung. Denn dem Brunnen wurde eine Konsequenz angekündigt, die eine freie Willensentscheidung nahezu ausschließt. Entschieden wird das wohl nie.
Die Strafanzeige, Abmahnung und Kartellamts-Information zeigten Wirkung: Im Rahmen eines Gesprächs am 19. Juni im Hause Kaufland, an dem jeweils ein Mitglied beider Geschäftsleitungen teilnahm, konnten offenbar die Missverständnisse der letzten Wochen ausgeräumt werden. Und: „Beide Seiten haben sich auf eine weitere konstruktive und partnerschaftliche Zusammenarbeit verständigt", heißt es in einer Mitteilung von Überkinger. Kaufland lässt ausrichten: „Es handelte sich hierbei um ein beiderseitiges Missverständnis, welches wir in einem persönlichen Gespräch mittlerweile ausgeräumt haben. Wir arbeiten weiterhin kooperativ und partnerschaftlich zusammen."
Kaufland Missverständnis um Werbekostenzuschuss
Einkaufsverhandlungen im Handel dürften selten einfach, harmonisch und freundschaftlich sein. Der Überkinger Mineralbrunnen bekam das offenbar bei Kaufland zu spüren, ging gerichtlich wegen Nötigung vor und macht die Angelegenheit öffentlich. Das zeigte Wirkung. Alles war ein Missverständnis.
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