EC-Lastschriftverfahren Neue Mindeststandards

Beim Lastschriftverfahren mit EC-Karten pochen die Datenschützer auf strengere Regeln. Dabei geht es vor allem darum, wie lange Transaktionsdaten gespeichert und wie sie genutzt werden dürfen.

Dienstag, 12. Juli 2011 - Handel-Archiv
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Das Lastschriftverfahren war im vergangenen Jahr wegen mangelhaftem Datenschutz bundesweit in die Kritik geraten. Daraufhin sind die Datenschutzbeauftragten aus Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern tätig geworden und haben sich auf neue Mindeststandards verständigt. Die Initiative dieser drei Bundesländer ist damit zu erklären, dass dort die drei wichtigsten EC-Netzbetreiber ansässig sind. Die Zahlungsdienstleister sollen nach den neuen Standards kein Nutzerprofil und keine Bonitätsprognosen der Karteninhaber mehr erstellen dürfen. Außerdem soll die Speicherung der Daten nur noch für die Dauer von längstens zwei Wochen möglich sein. Bislang seien Speicherungen von bis zu einem Jahr erfolgt. Einschränken wollen die Datenschützer zudem die Bildung gemeinsamer Datenpools, in denen neben der Kontonummer auch Kaufbetrag, Zeitpunkt und Ort des Einkaufs hinterlegt sind. Solche Datensammlungen sollen künftig ausschließlich zur Missbrauchsbekämpfung zulässig sein. Zudem müssten die Kunden, die das Lastschriftverfahren nutzen, über die Verwendung ihrer Daten informiert werden. Die Vereinbarung der drei Datenschutzbeauftragten besitzt keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern ist vielmehr als Handlungsempfehlung zu verstehen.

Die drei größten EC-Netzbetreiber, die Kartenzahlungen für die Handelsunternehmen und Tankstellenketten abwickeln, reagierten gelassen auf die neuen Vorgaben. Man komme damit „gut zurecht", sagte ein Sprecher des Unternehmens Intercard. Telecash nannte die Vereinbarung „sinnvoll und im Sinne eines guten Datenschutzes". Marktführer Easycash, der besonders in der Kritik gestanden hatte, betonte, dass man „bereits jetzt in nahezu allen Punkten" nach den Vorgaben des zuständigen Landesdatenschutzes tätig sei.

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