Lidl wirbt regelmäßig in Wurfsendungen, Hochglanzprospekten und Zeitungsanzeigen mit Preisknüllern bei Flachbildschirmen, Digital-Receivern und anderem. Doch nur allzu oft heißt es sogar unmittelbar nach Geschäftsöffnung: „Das Sonderangebot ist leider ausverkauft". Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erneut einen Riegel vorgeschoben. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Mit seinem Richterspruch (AZ: I ZR 183/09) setzt der BGH einen Schlussstrich unter einen langwierigen Rechtsstreit über unzulässige Lockvogelwerbung, den die Verbraucherzentrale NRW seit Mitte 2008 gegen den Discounter Lidl geführt hat. Die Karlsruher Richter folgen mit ihrer Entscheidung nicht nur der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen, sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit eindeutigen Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte über mehrere Instanzen gegen Lidl geklagt, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen. Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für „Original Irische Butter" der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme geworben. Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Tatsächlich jedoch war die beworbene Butter bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich. Beide Beispiele sind für die Verbraucherzentrale klare Fälle von täuschender Lockvogelwerbung. Nach ihrer Auffassung muss Ware wie die Butter, die als Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, zumindest am ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein.
Weise ein Händler hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme – laut Lidl-Prospekt „bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein können", müssen Kunden an diesem Tag zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu kaufen. Sonst dienen Werbeangebote nur dem Zweck, Kunden zu locken, um mit ihnen um jeden Preis ins Geschäft zu kommen, statt sie tatsächlich mit einem Vorzugsangebot zu belohnen.
Bundesgerichtshof Lidl wegen Lockvogelwerbung verurteilt
Discounter wie Lidl werben regelmäßig mit Preisknüllern. Diese dürfen nicht unmittelbar nach Geschäftsöffnung „ausverkauft" sein, urteilten die Karlsruher Richter.
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