EU-Gutacher Keine Haftung für offenes WLAN

Nach Einschätzung von EU-Generalanwalt Maciej Szpunar haften Gewerbetreibende mit ungesichertem WLAN-Netz nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter. Er gab diese Stellungnahme im Rahmen eines Rechtsstreites eines Händlers vor dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) gegen Sony ab. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Meist folgen die Richter den Empfehlungen des Gutachters.

Donnerstag, 17. März 2016 - Handel-Archiv
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Hintergrund ist eine Abmahnung des Musikkonzerns Sony gegen den Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik in der Nähe von München. Über sein frei zugängliches WLAN-Netz wurde ein Album der Gruppe „Wir sind Helden“ zum kostenlosen Herunterladen angeboten.

Der Beklagte hat im Gegenzug eine negative Feststellungsklage gegen Sony erhoben. Das zuständige Landgericht in München geht davon aus, dass der Geschäftsmann die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die Richter haben ihre Kollegen beim EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. Sie wollen insbesondere wissen, ob der Mann haftbar gemacht werden kann, weil er seinen Internetzugang nicht gesichert hat.

Dies verneint Gutachter Szpunar ausdrücklich. Ein Ladeninhaber, der als Nebentätigkeit ein offenes WLAN anbietet, könne in einem solchen Fall weder für Schadenersatz herangezogen werden noch für Abmahn- oder Gerichtskosten. Allerdings könne ein Gericht anordnen, dass die Rechtsverletzung abgestellt oder verhindert wird und dabei auch eine Geldbuße androhen. Dabei darf es aber Grundrechte wie die Informationsfreiheit nicht allzu stark einschränken. Insbesondere dürften die Richter nicht verlangen, dass der Internetanschluss stillgelegt oder mit einem Passwort geschützt wird oder der Betreiber die Kommunikation überwacht.